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NICHTWOHNGEBÄUDE

Bei Nichtwohngebäuden sind zwei Verfahren zu unterscheiden:
  • Sanierungskonzept Nichtwohngebäude: Liegt der Ansatzpunkt an der Gebäudehülle und der Wärme- bzw. Kälteerzeugung des Gebäudes, stützen sich die Berechnungen und das entsprechende Sanierungskonzept auf die DIN V 18599.
  • Energieaudit Anlagen und Systeme: Liegt der Schwerpunkt auf einer Optimierung der Prozesse im Unternehmen, erfolgen die Berechnungen und das Energieaudit nach der DIN EN 16247.



SANIERUNGSKONZEPT NACH DIN V 18599

Ab 1000€




Gegenstand der Förderung

Ein förderfähiges energetisches Sanierungskonzept zeigt auf, wie ein Nichtwohngebäude Schritt für Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch modernisiert werden kann (Sanierungsfahrplan), oder wie durch eine umfassende Sanierung der Standard eines bundesgeförderten BEG-Effizienzgebäudes zu erreichen ist (Sanierung in einem Zug).

Eine Neubauberatung für Nichtwohngebäude wird gefördert, wenn sie ein bundesgefördertes Effizienzhaus zum Ziel hat.


Höhe der Förderung

Die Förderhöhe beträgt 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal jedoch 4.000 Euro. Die genaue Höhe hängt von der Nettogrundfläche des betreffenden Gebäudes ab:
  • Nettogrundfläche unter 200 m2: Zuschuss maximal 850 Euro
  • Nettogrundfläche zwischen 200 m2 und 500 m2: Zuschuss maximal 2.500 Euro
  • Nettogrundfläche mehr als 500 m2: Zuschuss maximal 4.000 Euro






Folgende Maßnahmen werden gefördert:

Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle

Der Grundfördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben. Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen beträgt insgesamt 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche (im thermisch konditionierten Gebäudevolumen, nach § 3 Absatz 1 Nummer 22 GEG (Gebäudeenergiegesetz)).


  • Dämmung der Gebäudehülle (Außenwände, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen), sowie Erneuerung/Aufbereitung von Vorhangfassaden
  • Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren
  • Sommerlicher Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung




Anlagentechnik (außer Heizung):

Der Grundfördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben. Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2 und 5.4 beträgt insgesamt 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche (im thermisch konditionierten Gebäudevolumen, nach § 3 Absatz 1 Nummer 22 GEG(Gebäudeenergiegesetz)).


  • Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung
  • Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11
  • Kältetechnik zur Raumkühlung
  • Einbau energieeffizienter Innenbeleuchtungssysteme


Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik):

Der Grundfördersatz beträgt mindestens 30 % der förderfähigen Ausgaben. Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben bei Anlagen zur Wärmeerzeugung beträgt 30.000 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettogrundfläche. Für Gebäude größer als 150 Quadratmeter Nettogrundfläche gelten folgende gestaffelte Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben:


  • bis 400 Quadratmeter Nettogrundfläche 200 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche
  • für größer als 400 bis 1.000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 120 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche
  • ab größer als 1.000 Quadratmeter Nettogrundfläche zusätzlich 80 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche
  • betrifft die geförderte Maßnahme nicht die gesamte Gebäudefläche (bspw. Teilheizung), so wird als Höchstgrenze der Anteil angesetzt, der dem Anteil der betroffenen Nettogrundfläche an der gesamten Nettogrundfläche entspricht.


Heizungsoptimierung:

Der Grundfördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben. Für Maßnahmen zur Emissionsminderung von Biomasseheizungen beträgt der Fördersatz 50 % der förderfähigen Ausgaben.

  • der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve
  • der Austausch von Heizungspumpen sowie die Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung
  • Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen im Sinne der Richtlinien
  • die Dämmung von Rohrleitungen
  • der Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück)
  • die Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
  • der Einbau von Systemen auf Basis temperaturbasierter Verfahren des hydraulischen Abgleichs
  • Maßnahmen zur Reduzierung der Staubemissionen (mindestens 80 %) von Feuerungsanlagen für feste Biomasse mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen




Fachplanung und Baubegleitung:

Der Fördersatz beträgt 50 % der förderfähigen Ausgaben. Die förderfähigen Ausgaben sind gedeckelt auf 5 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche, insgesamt auf maximal 20.000 Euro.


nur gekoppelt an die folgenden Effizienzmaßnahmen:
  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
  • Anlagentechnik (außer Heizung)
  • Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) (nur bei Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes)

Deutschlandweiter Aktionsradius

Mehr als 400 bilanzierte Nichtwohngebäude deutschlandweit



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